Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form
Stand: 22.10.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/86#abs-1 (1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen mit den Festlegungen des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 4a vereinbar sein und die Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 müssen, soweit sie die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln betreffen, mit den Verträgen nach § 125 Absatz 1 und den Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 9 vereinbar sein. In den Vereinbarungen nach Satz 1 ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Verordnung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/86#abs-2 (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss passt die Richtlinien nach § 92 an, um die Verwendung von Verordnungen in elektronischer Form zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/86#abs-3 (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Bestandteil der Bundesmantelverträge bis zum 31. Juli 2021 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Empfehlungen von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. In den Vereinbarungen ist festzulegen, dass die Dienste der Telematikinfrastruktur für die Übermittlung der elektronischen Empfehlung zu verwenden sind, sobald diese zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 86 SGB V →
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Nach Gewicht
- BSG, 23.06.2010 – B 6 KA 4/09 RSchiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergebenZitiert von 23
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 19/99 RZitiert von 7
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 – L 1 KA 1/06
- BSG, 10.05.2000 – B 6 KA 20/99 RVertragszahnärztliche Gesamtvergütung: Klagebefugnis des Landesschiedsamts bei Beanstandung eines Schiedsspruchs; Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 28.01.1998 – B 6 KA 96/96 RVertragsärztliche Honorarverteilung: Zulässigkeit der Einbeziehung ausschließlich auf Überweisung tätig werdender Laborärzte in fachgruppenbezogene Honorarkontingente KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 26.05.2021 – B 6 KA 8/20 RVertragsärztliche Versorgung - Veröffentlichung von Beschlüssen des Bewertungsausschusses im Internet - Wirksamkeit nach Hinweis im Deutschen Ärzteblatt - rückwirkende Budgetierung von GesprächsleistungenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2014 – L 5 KA 3990/13 ER-B
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2013 – L 24 KA 11/12
- BSG, 27.06.2012 – B 6 KA 28/11 RVertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des erweiterten Bewertungsausschusses - kein Eingriffsrecht in die Kompetenz der regionalen Vertragspartner zur Vereinbarung von Zuschlägen und der Gesamtvergütung - Klagebefugnis des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen - Anfechtungsklage als sachgerechte Klageart - Nichtaufhebung - Urteil - Begriff - Vorgaben und GesamtvergütungZitiert von 34
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.